Satzung des DRK-Kreisverbandes Heilbronn
Vorbemerkung
Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung
(1) Der Kreisverband führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Baden-Württemberg e.V., den Namen "Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Heilbronn e.V.". Er hat seinen Sitz in Heilbronn und ist im Ver-einsregister eingetragen. Die Satzungen des Bundes- und des Landesverbandes sind für den Kreisverband und seine Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.
(2) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Stadt- und Landkreises Heilbronn.
(4) Der Kreisverband führt die Beschlüsse aus, die der Bundesverband des Deutschen Roten Kreuzes verbindlich für alle Mitgliedsverbände (§§ 13 Abs.1, 19 Abs.3 der Satzung des Bundesverbandes) erläßt sowie die Beschlüsse, die der Landesverband verbindlich für seine Mitglieder faßt (§§ 17 Nr. 1, 21 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes).
(5) Mitglieder des Kreisverbandes sind
- die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 8 Abs. 1 Nr. 1)
- natürliche und juristische Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3)
- sonstige Vereinigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3)
- Ehrenmitglieder (§ 12)
(6) Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Mitgliedsverbände des Kreisverbandes sind selbständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes- und des Landesverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.
(7) Die Ortsvereine führen in ihrem Namen außer der Bezeichnung ”Deutsches Rotes Kreuz” einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz.
(8) Gebietsänderungen der Ortsvereine bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandes.
§ 2 Grundsätze und Selbstverständnis
(1) Der Kreisverband bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.
(2) Der Kreisverband ist mit seinen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitgliedern Mitgliedsverband des "Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Baden-Württemberg e.V.". Er ist damit Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugungen allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(4) Als Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland nimmt der Kreisverband die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(5) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
(6) Der Kreisverband ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen und wirkt auf die Verbesserung ihrer individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hin.
(7) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.
(8) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2) und seiner Möglichkeiten (§ 33) insbesondere folgende Aufgaben:
- Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften.
(2) Der Kreisverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung der Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem Landesverband, dem Landkreis oder Stadtkreis und den auf Kreisebene tätigen sonstigen Behörden, Verbänden und Einrichtungen.
(3) Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung der ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Als Gemeinschaften gelten:
- Die Bereitschaften
die Bergwacht
das Jugendrotkreuz
die Wasserwacht - die Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen.
Sie gestalten ihre Arbeit nach eigenen Ordnungen und Richtlinien.
(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes und seiner Einrichtungen - außer dem Kreisgeschäftsführer - können nicht dem Vorstand des Kreisverbandes angehören.
(5) Ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Angelegenheit ihnen oder einem ihrer Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. *
* In einer Protokollerklärung zu der Sitzung des Landesausschusses am 25. April 1998 wurde festgelegt, daß sich der Begriff ”Angehöriger” nach § 20 Abs.5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz bestimmt.
2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung:
§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
§ 6 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortsvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Soweit nichts anderes bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Sie dürfen im Bereich eines anderen Ortsvereins nur mit dessen Zustimmung tätig werden.
(2) Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband oder dessen Mitgliedsverbänden aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen.
Der Vorsitzende des Kreisvorstandes oder dessen Vertreter soll dem Geschäftsführenden Vorstand der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften als Mitglied angehören.
(3) Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.
§ 7 Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, daß die Gliederungen und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind.
(2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:
- für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 2 Abs. 8;
- für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung,
- für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen;
- für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
- für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung durch Dritte;
- für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
3. Abschnitt: Mitgliedschaft, Ortsvereine
§ 8 Mitglieder
(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind:
- die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine,
- natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres,
- juristische Personen und sonstige Vereinigungen, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern (korporative Mitglieder),
- Ehrenmitglieder
(2) Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unterstützen, sind Fördermitglieder; natürliche Personen, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
§ 9 Ortsvereine
(1) Für eine oder mehrere Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Kreisverbandes ein Ortsverein gegründet werden.
(2) Der Ortsverein ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Er führt die Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein ...". Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
(3) Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 3 insbesondere folgende Aufgaben:
- er vertritt in seinem Bereich die Ideen und Belange des Roten Kreuzes, insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden
- er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seine Mitglieder;
- er führt Haus- und Straßensammlungen und sonstige örtliche Sammlungen durch;
- er wählt die Delegierten zur Kreisversammlung (§ 17 Abs. 3 + 4);
Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom Kreisverband übertragen werden.
(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine Anteile an den Mitgliedsbeiträgen, an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlungen sowie sonstige Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Kreisverbandes. Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden.
(5) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Mit der Mitgliedschaft im Ortsverein wird die Mitgliedschaft im Kreisverband erworben.
§ 10 Satzung der Ortsvereine
(1) Die Satzung der Ortsvereine soll den Regelungen und Vorschriften der Kreisverbandssatzung über die Ortsvereine entsprechen.
Sie muß ihr entsprechen, soweit sie Rechte und Zuständigkeiten des Kreisverbandes regelt und soweit die Rechte und Pflichten der Ortsvereine in der Satzung des Kreisverbandes aufgeführt sind.
Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Kreisvorstandes.
(2) Die Satzung des Ortsvereins muß insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
- Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 3) nach den Grundsätzen des § 2 wahr.
- Sie verwirklichen Beschlüsse nach § 17 Nr. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie Regelungen, die nach §§ 13 Abs.1, 19 Abs.3 der Satzung des Bundesverbandes und § 21 Abs.6 der Satzung des Landesverbandes ergehen.
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen sowie die Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen durch die Ortsvereine bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Kreisvorstandes.
- Bei Gründung von oder Beteiligung an (gemeinnützigen) Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zusätzlich die Genehmigung des Landesverbandes und des Bundesverbandes zur Führung des Namens ”Rotes Kreuz” und des Kennzeichens einzuholen.[1]
- Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne, der Jahresabrechnung sowie ihrer Bücher und Kassenführung durch den Kreisverband.
- Die Satzung des Kreisverbandes, die Ordnungen und Richtlinien für die Rotkreuzgemeinschaften, die „Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht“ sowie die Schiedsordnung des Bundesverbandes sind für die Ortsvereine verbindlich.
- Die Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung.
§ 11 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvereinsvorstand.
- Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn es von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt in ortsüblicher Weise unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig.
- Der Ortsvereinsvorstand besteht zumindest aus
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- einem Kassenverwalter sowie
- je einem Vertreter aller im Ortsverein bestehenden Gemeinschaften.
- Der Ortsvereinsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr die Jahresrechnung vor. Der Ortsvereinsvorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
§ 12 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können vom Kreisvorstand zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.
§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband, der über die Annahme entscheidet. Erfolgt der Beitritt gegenüber einer Rotkreuz-Gemeinschaft, so entscheidet bei aktiven Mitgliedern der Kreisverband im Einvernehmen mit dem Leiter der Rotkreuz-Gemeinschaft über die Annahme. Der Kreisvorstand setzt das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 8 Abs.1 Nr.3) fest.
(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.
(3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so werden die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Kreisverbandes.
§ 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 2 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 17 - 19.
(3) Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
(5) Der Kreisverband versichert die aktiven Mitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht.
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt oder Tod der natürlichen Person,
- Auflösung des korporativen Mitglieds,
- Kündigung der Mitgliedschaft,
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband,
- Ausschluß.
(2) Ortsvereine und korporative Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluß eines Kalenderjahrs mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist außer im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2 insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluß entscheidet der Kreisvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Fördermitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, gelten mit Ablauf des zweiten Jahres als ausgetreten.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
(5) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
(6) Verliert ein Ortsverein die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung Anfallsberechtigter wäre.
4. Abschnitt: Organisation
§ 16 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind:
- die Kreisversammlung ( §§ 17-19)
- der Kreisvorstand (§§ 20-22)
(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Kreisverbandes.
(2) Die Kreisversammlung besteht aus
- den in Stimmbezirken gewählten Delegierten aller Mitglieder,
- den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist,
- den Mitgliedern des Kreisvorstandes.
(3) Stimmbezirke sind die Bezirke der Ortsvereine. Soweit keine Ortsvereine bestehen, bildet der Kreisvorstand Stimmbezirke und bestellt einen Wahlleiter.
(4) Die Delegierten der Stimmbezirke und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer von 4 Jahren in einer Versammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereins oder der Wahlleiter mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einlädt.
(5) Die Zahl der Delegierten eines Stimmbezirks wird aus der Zahl der in seinem Bereich wohnhaften Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Kreisvorstand zu beschließenden Schlüssel errechnet. Die Gesamtzahl der Delegierten muß größer sein als die der weiteren Mitglieder der Kreisversammlung. Es soll darauf geachtet werden, daß die Rotkreuzgemeinschaften bei der Bestimmung der Delegierten entsprechend ihrer Mitgliederzahl berücksichtigt werden.
(6) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 18 Aufgaben der Kreisversammlung
(1) Der Kreisversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Sie wählt den Kreisvorstand, mit Ausnahme des Kreisgeschäftsführers;
- sie nimmt den Jahresbericht des Kreisvorstandes entgegen;
- sie beschließt über die Jahresrechnung;
- sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest;
- sie beschließt über die Vorlagen des Kreisvorstandes;
- sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Landesverbandes (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung des Landesverbandes) über die Satzung und Satzungsänderungen, die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband;
- sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Landesverbandes (§ 1 Abs. 8 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets;
- sie wählt aus Mitgliedern des Roten Kreuzes die Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer von 4 Jahren;
- sie beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Kreisvorstandes.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung oder den Austritt aus dem Landesverband bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 19 Durchführung der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung oder die Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstandes die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
(2) Die Kreisversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung (§ 17) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Angehörigen der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen. Später eingehende Anträge werden von der Kreisversammlung behandelt, wenn sie dies mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
§ 20 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus
- den von der Kreisversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern, nämlich
- dem Vorsitzenden
- einem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Kreisverbandsarzt
- dem Justitiar
- den von der Kreisversammlung auf Vorschlag zu wählenden Vorstandsmitgliedern, nämlich
- der Kreisbereitschaftsleiterin und dem Kreisbereitschaftsleiter auf Vorschlag der Bereitschaftsleiterinnen und Bereitschaftsleiter
- der Kreissozialleiterin auf Vorschlag der Ortsvereins-Sozialleiterinnen
- dem Leiter des Jugendrotkreuzes auf Vorschlag der JRK-Gruppenleiter
- 5 Vorsitzenden von Ortsvereinen sowie deren Stellvertreter auf Vorschlag der Ortsvereine
- dem Rotkreuzbeauftragten auf Vorschlag des Kreisvorstandes gem. § 26 II
- bis zu 4 weiteren Personen auf Vorschlag des Kreisvorstandes
- dem Kreisgeschäftsführer mit beratender Stimme.
) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.
(3) Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Kreisvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Haftung der Mitglieder des Kreisvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 21 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Kreisverbandes werden vom Vorsitzenden allein oder seinem Stellvertreter und einem weiteren in Satz 1 genannten Vorstandsmitglied abgegeben.
§ 22 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Kreisversammlung.
(2) Der Kreisvorstand hat insbesondere
- den Haushaltsplan und den Stellenplan zu beschließen,
- die Jahresrechnung vorzubereiten und diese der Kreisversammlung vorzulegen,
- der Kreisversammlung Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten,
- über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen zu beschließen,
- vorbehaltlich der Genehmigung des Bundesverbandes zur Führung des Namens ”Rotes Kreuz” und des Kennzeichens und der Genehmigung des Landesverbandes (§ 10 Abs.2 Nr.5 der Satzung des Landesverbandes) über die Gründung von oder die Beteiligung an (gemeinnützigen) Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu beschließen,
- über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Führungskräfte und deren Besoldung im Rahmen des Haushalts zu beschließen.
- die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen,
- über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern zu entscheiden.
(3) Bei Ortsvereinen hat der Kreisvorstand
- die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuzgemeinschaften zu überwachen,
- die Vermögensverwaltung und Wirtschaftsführung der Ortsvereine zu überprüfen.
Er entscheidet über die Genehmigung
- von Satzungen und Satzungsänderungen der Ortsvereine;
- von Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken ebenso Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen sowie Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen durch die Ortsvereine;
(4) Hält der Kreisvorstand einheitliche Regelungen in allen Ortsvereinen für angezeigt, so kann er mit Zustimmung der Kreisversammlung Bestimmungen erlassen, die für alle Ortsvereine verbindlich sind.
(5) Der Kreisvorstand kann ihm zustehende Befugnisse auf den Vorsitzenden übertragen.
(6) Im übrigen ist der Kreisvorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 23 Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband, soweit nach dieser Satzung nicht andere Zuständigkeiten bestimmt sind. Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und im Kreisvorstand. Er führt die Aufsicht über die Kreisgeschäftsstelle.
(2) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten
§ 24 Fach- und Sonderausschüsse
(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Kreisvorstand Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Kreisvorstand auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben kann die Kreisversammlung oder der Kreisvorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder bestellen.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.
(4) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 25 Der Konventionsbeauftragte
Zur Verbreitung der Kenntnis über die Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und die Zusatzprotokolle von 1977 sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt der Kreisvorstand einen Konventionsbeauftragten sowie einen Stellvertreter. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.
§ 26 Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle
(1) Der Rotkreuz-Beauftragte des Kreisverbandes und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Kreisvorstandes nach Zustimmung des K-Beauftragten des Landesverbandes vom Präsidenten des Landesverbandes ernannt.
(2) Der Rotkreuz-Beauftragte stellt mit Unterstützung der Leitungsgruppe die personelle und materielle Einsatzfähigkeit des Einsatzpotentials sicher.
5. Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 27 Rotkreuz-Gemeinschaften
(1) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(2) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind deren Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung, Führung, Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen.
(3) Alle Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten gerecht zu werden. Sie sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren.
(4) Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder gegen die jeweiligen Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien verstoßen, können die Maßnahmen der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht des DRK, die Bestandteil dieser Satzung ist, angewandt werden.
§ 28 Bereitschaften
Die Bereitschaft besteht aus aktiven Mitgliedern, die für eine satzungsgemäße Aufgabe nach der Ausbildungsordnung geschult sind und sich zu regelmäßiger Mitarbeit und Fortbildung verpflichten.
§ 29 Sozialarbeit
Die Sozialarbeit nimmt die Aufgaben des Roten Kreuzes als Verband der freien Wohlfahrtspflege wahr.
§ 30 Jugendrotkreuz (JRK)
(1) Mitglieder des Jugendrotkreuzes können Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sein. Führungskräfte können älter sein. Nach dem vollendeten 16. Lebensjahr können Mitglieder des Jugendrotkreuzes auch Mitglieder einer anderen Rotkreuzgemeinschaft sein. Wenn keine örtliche Jugendrotkreuzgruppe besteht, können sich Jugendliche vom 14. bis 16. Lebensjahr einer Bereitschaft anschließen.
(2) Das Jugendrotkreuz bildet Gruppen und Schulgemeinschaften.
(3) Die Angehörigen des Jugendrotkreuzes werden in jugendgemäßer Form an die Auf- gaben des Roten Kreuzes herangeführt.
(4) Führungsaufgaben im Jugendrotkreuz, ausgenommen in Schulgemeinschaften, kann nur wahrnehmen, wer mindestens 16 Jahre alt ist.
§ 31 Arbeitskreise
Für die satzungsgemäßen Rotkreuzaufgaben, die nicht von Rotkreuzgemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise - auch für örtliche Teilbereiche -gebildet werden. Auch Nichtmitglieder können mitarbeiten.
6. Abschnitt: Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 32 Die Kreisgeschäftsstelle
(1) Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von einem hauptamtlichen Kreisgeschäftsführer geleitet.
(2) Der Kreisgeschäftsführer untersteht dem Vorsitzenden. Er ist für die Ausführung der Beschlüsse der Kreisversammlung und des Kreisvorstandes sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten verantwortlich; insoweit ist er besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 22 Abs.2 dieser Satzung).
§ 33 Wirtschaftsführung
(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.
(2) Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und nach Maßgabe des Haushaltsplanes zu bewirtschaften.
(3) Die Jahresrechnung wird durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
(4) Die Kosten der Vertretung in der Kreisversammlung tragen die Mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 dieser Satzung.
(5) Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 34 Vermögenskontrolle und Inventur
Das gesamte Sachvermögen des Kreisverbandes ist nach einem vom Landesverband aufgestellten Plan zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen.
§ 35 Gemeinnützigkeit
(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Kreisverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes erhalten; dies gilt nicht für Zuwendungen des Kreisverbandes an seine Gliederungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Rotkreuzaufgaben.
(6) Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Landesverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden
7. Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 36 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt der Kreisvorstand fest, daß ein Mitglied
- seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Kreisversammlung oder des Kreisvorstandes verletzt,
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen duldet, so kann der Kreisvorstand nach Anhörung des Mitglieds anordnen, daß das Mitglied innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlaßt.
(2) Folgt das Mitglied der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Kreisvorstand im Wege der Ersatzvornahme die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Mitglieds selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. In besonderen Fällen kann der Kreisvorstand einen Beauftragten bestellen oder alle oder einzelne Vorstandsmitglieder eines Mitglieds abberufen. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Abberufung ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Außerdem kann dem Mitglied die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliedsrechte entzogen werden. Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kann das Mitglied gem. § 15 Abs. 3 aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden.
§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband zusammengefaßten Mitgliedern, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar Weisung erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen hören. Diese Befugnis endet, sobald der Kreisvorstand zu Beschlußfassung zusammengetreten ist.
(2) Die betroffenen Mitglieder können die Entscheidung des Kreisvorstandes über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 38 Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
- zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
- zwischen Einzelmitgliedern,
- zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, die aus Wahrnehmung von Rotkreuzaufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozeßordnung entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Schiedsgericht wird beim Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg, gebildet. Das Verfahren des Schiedsgerichts regelt die Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Baden-Württemberg, die auf der Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz beruht. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
8. Abschnitt: Gebietsänderungen, Inkrafttreten
§ 39 Gebietsänderungen
Vereinbarungen, die die Übernahme von Teilen anderer Kreisverbände betreffen, werden vom Kreisvorstand abgeschlossen. Soweit in Vereinbarungen Zweckbindungen für übernommenes Vermögen festgelegt sind, kann die Zweckbindung nur durch einen Beschluß des Kreisvorstandes geändert werden, bei dem die Vorsitzenden der Ortsvereine und Rotkreuz-Gemeinschaften, zu deren Gunsten die Zweckbindung festgelegt ist, zustimmen müssen.
§ 40 Inkrafttreten
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Kreisverbandes.
Anlage 1: Schiedsordnung
Anlage 2: Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht
[1] vgl. hierzu die Beschlüsse des Präsidiums und Prasidialrates des Deutschen Roten Kreuzes vom 13.02.1997 und 20.03.1997 zur Aufgabenausgliederung in selbständige Gesellschaften, nach denen die (g)GmbH das Recht zur Führung des Namens und Zeichens erst erhalten, wenn durch den Bundesverband sichergestellt worden ist, daß die Gesellschaftsverträge den verbindlichen Rahmenbedingungen des DRK entsprechen.