Beratung zur Pflegeversicherung

Wo ist man versichert?

Als Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden Sie, Ihr nicht berufstätiger Ehepartner und Ihre Kinder automatisch Mitglied einer Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Eine Antragstellung ist hierfür also nicht notwendig.

Dies gilt auch dann, wenn Sie freiwilliges Mitglied einer Kasse sind. In diesem Fall haben Sie jedoch die Möglichkeit, auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit zu werden und eine private Pflegeversicherung abzuschließen.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit bzw. Behinderung einen erheblichen oder höheren Hilfebedarf für die Dauer von mindestens sechs Monaten hat.

Pflegestufen und Leistungen

Pflegestufe 1 (Pflegebedürftige)

Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren dieser Bereiche mindestens ein mal täglich für wenigstens 90 Minuten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach pro Woche bei der Hauswirtschaft benötigen, werden in die Pflegestufe 1 eingeordnet.

Pflegestufe 2 (Schwer-Pflegebedürftige)

Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität wenigstens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für mindestens drei Stunden der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach pro Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft benötigen, werden in die Pflegestufe II eingeordnet.

Pflegestufe 3 (Schwerst-Pflegebedürftige)

Hilfebedarf besteht rund um die Uhr bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens vier Stunden entfallen.

Die Hilfe für die ambulante Pflege auf der Grundlage des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts besteht aus:

  • Körperpflege
    (u.a. Waschen, Duschen, Zahnpflege, Rasieren, Blasen- und Darmentleerung)
  • Ernährung
    (das mundgerechte Zubereiten und/ oder die Aufnahme der Nahrung)
  • Mobilität
    (u.a. Aufstehen/Zubettgehen, Be- und Entkleiden, Gehen, Stehen und das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung)
  • Haushalt
    (u.a. Einkaufen, Kochen, Spülen, Wäschewaschen und Wohnungsreinigung)
Leistungen bei der häuslichen Pflege Stufe I Stufe II Stufe III
Pflegegeld monatlich 225 EUR 430 EUR 685 EUR
Pflegesachleistungen monatlich bis zu - 440 EUR 1040 EUR 1510 EUR
Vollstationäre Pflege 1023 EUR 1279 EUR 1510 EUR
Tages- und Nachtpflege in einer teilstationären Pflegeeinrichtung, monatlich bis zu - 440 EUR 1040 EUR 1510 EUR
Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen im Jahr in einer stationären Einrichtung bis zu 1510 EUR 1510 EUR 1510 EUR

Stand: 01.01.2010 (Angaben ohne Gewähr)

Sach- und Geldleistungen

Es gibt Sach- und Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen. Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für eine beruflich tätige Pflegekraft bezeichnet.

Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Wird die Pflege neben Angehörigen von einer professionellen Pflegekraft unterstützt, ist eine Kombinationsleistung nötig. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen - in den Stufen I und II mindestens einmal halbjährlich, in der Stufe III mindestens einmal vierteljährlich. Unsere DRK-Krankenpflegestation in Bad Rappenau übernimmt diese Aufgabe gerne. Auch die Pflegeberatung können wir qualifiziert vornehmen.

Soziale Sicherung für Pflegende

Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig pflegen.

Erbringt die Pflegeperson mindestens 14 Stunden Hilfeleistung in der Woche und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden in dieser, kann eine Altersabsicherung abgeschlossen werden. Diese muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt werden.

Antragsverfahren

Seit Januar 1996 muss eine Vorversicherungszeit erfüllt werden. Sie ist erfüllt, wenn bei Antragstellung ab 01.01.2000 innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre eine Pflegeversicherung bestanden hat.

Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn sie von einem Elternteil erfüllt ist.

Prüfung

Der Medizinische Dienst (MDK) prüft im Auftrag der Kassen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden und wenn ja, in welche Pflegestufe der Patient eingestuft wird.

Die für Sie zuständige Dienststelle des MDK wird Ihnen von der Pflege- oder Krankenkasse genannt. Der MDK wird dann direkt mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Weitere Zuschüsse

Für den pflegebedingten Umbau der Wohnung gibt es weitere Zuschüsse, die über die normalen Pflegeleistungen hinausgehen. Die Höhe der Zuschüsse kann je nach Maßnahme bis zu 2557 Euro betragen. Ein angemessener Eigenanteil wird aber ebenfalls berücksichtigt. Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn Finanzierungsleistungen der anderen Sozialleistungsträger ausscheiden.

Zuhause leben - ambulante Pflege

Können Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Pflege nicht übernehmen, fragen Sie den DRK Pflegedienst.

Bei Hausbesuchen werden die auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Hilfen besprochen und später dann von qualifizierten Mitarbeitern zuhause bei Ihnen erledigt. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.

Unser Pflegedienst hat die Anerkennung als zugelassener ambulanter Pflegedienst im Rahmen des Bestandschutzes durch die Pflegekassen. Neben der häuslichen Pflege bieten wir auch ergänzende Dienstleistungen wie z. B. den Menübringdienst oder den Hausnotruf an.

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